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Dienstleistungszentren Ländlicher Raum - Rheinland-Pfalz (www.DLR.RLP.de)


Thörnich (Ritsch) [71067]      Vereinfachte Flurbereinigung nach §86(1) Nr.1
Zust. Dienststelle: DLR Mosel mit Dienstsitz: Trier
 
 
Die Veröffentlichung erfolgt nachrichtlich. Der Verwaltungsakt wird ortsüblich bekannt gemacht in den Mitteilungsblättern der Verbandsgemeinden Schweich an der Römischen Weinstraße, Hermeskeil, Wittlich-Land und Thalfang am Erbeskopf.
Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren Thörnich (Ritsch)

Ausführungsanordnung

gemäß § 61 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)


I. Anordnung

1. Mit Wirkung vom 24.11.2022 wird die Ausführung des durch die Nachträge I bis V ge­änderten Flurbereinigungsplanes im Vereinfachten Flurbereinigungsverfahren Thörnich (Ritsch) angeordnet.

2. Die nach den §§ 34 und 85 Nr. 5 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) festgesetzten zeit­weiligen Einschränkungen des Eigentums sind aufgehoben.

II. Hinweise

Die Ausführung des Flurbereinigungsplanes hat folgende rechtliche Wirkun­gen:

1. Die Abfindung jedes Beteiligten tritt in rechtlicher Beziehung an die Stelle seiner alten Grundstücke und Rechte. Die im Flurbereinigungsplan aufgeführten neuen Teilnehmer werden Eigentümer der für sie ausgewiesenen Grundstücke.

2. Rechte und Pflichten, die durch den Flurbereinigungsplan abgelöst oder aufgehoben werden, erlöschen; neue im Flurbereinigungsplan begründete Rechte und Pflichten ent­stehen. Die öffentlichen und privatrechtlichen Lasten der alten Grundstücke gehen, so­weit sie nicht aufgehoben oder abgelöst werden, auf die neuen Grundstücke über.

3. Die im Flurbereinigungsplan getroffene Regelung öffentlicher Rechtsverhältnisse wird wirksam.

4. Mit dieser Ausführungsanordnung enden die rechtlichen Wirkungen der “Vorläufigen Besitzeinweisung” vom 05.11.2015 (§ 66 FlurbG).

5. Anträge auf Beteiligung von Nießbrauchern an den dem Eigentümer zur Last fallenden Beiträgen, auf Erhöhung oder Minderung des Pachtzinses oder auf Regelung des Pachtverhältnisses (§§ 69 und 70 FlurbG) sind – soweit sich die Beteiligten nicht einigen können – gemäß § 71 FlurbG spätestens drei Monate nach Erlass dieser Anordnung beim DLR Mosel zu stellen.

III. Anordnung der sofortigen Vollziehung

Die sofortige Vollziehung dieses Verwaltungsaktes nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Ver­waltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20.07.2022 (BGBl Nr. 28, S. 1325), wird an­geordnet mit der Folge, dass Rechtsbehelfe gegen ihn keine aufschiebende Wirkung ha­ben.


Begründung

1. Sachverhalt:

Der Flurbereinigungsplan wurde den Beteiligten gemäß § 59 Abs. 1 FlurbG bekannt gege­ben.

Den im Anhörungstermin vom 17.11.2015 und innerhalb der Frist von 2 Wochen nach die­sem Termin erhobenen Widersprüchen gegen den Flurbereinigungsplan wurde durch die Nachträge I bis V abgeholfen.

Der Flurbereinigungsplan ist seit dem 23.09.2022 unanfechtbar.

2. Gründe

2.1 Formelle Gründe

Diese Anordnung wird vom Dienstleistungszentrum ländlicher Raum DLR Mosel als zu­ständige Flurbereinigungsbehörde erlassen (§ 3 Abs. 1 FlurbG).

Rechtsgrundlage ist der § 61 FlurbG.

Die formellen Voraussetzungen des § 61 FlurbG zur Ausführungsanordnung liegen vor.

2.2 Materielle Gründe

Mit dieser Anordnung und dem genannten Stichtag entstehen die Ansprüche auf Ausbau der geplanten Anlagen, Geldzahlungen, Erstattungen und Pachtregelungen, vor allem aber gehen alle Rechte über. Rechtsgeschäftliche Verfügungen werden ab dem genann­ten Zeitpunkt über die neuen Grundstücke getroffen.

Die materiellen Voraussetzungen des § 61 FlurbG zur Ausführungsanordnung liegen vor.

Die sofortige Vollziehung dieser Anordnung liegt im überwiegenden Interesse der Beteilig­ten des Verfahrens. Die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs hätte zur Folge, dass der Grundstücksverkehr erheblich erschwert würde. In diesem Falle müssten die Teilneh­mer bei der Veräußerung oder Belastung nach wie vor über die rechtlich noch existenten alten Grundstücke verfügen.

Die sofortige Vollziehung liegt aber auch im öffentlichen Interesse, da der Allgemeinheit im Hinblick auf die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe und wegen der in die Vereinfachte Flurbereinigung investierten erheblichen öffentlichen Mittel daran gelegen ist, die Ziele des Verfahrens möglichst bald herbeizuführen.

Die Voraussetzungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der VwGO sind damit gegeben.

Rechtsbehelfsfristen werden mit dieser Veröffentlichung nicht in Gang gesetzt. Die Rechtsmittelfristen richten sich nach den öffentlichen Bekanntmachungen.

Hinweis:

Informationspflicht zur Datenschutz-Grundverordnung

Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. e und Abs. 3 Satz 1 lit. b Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) i.V.m § 3 Landesdaten­schutzgesetz (LDSG) zur Wahrnehmung der Aufgaben des Dienstleistungszentrums Ländlicher Raum (DLR), die im öffentlichen Interesse liegen oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgen, erforderlich. Hinsichtlich der Informationspflichten nach Art. 13 und 14 DS-GVO sowie der Betroffenenrechte nach Art. 15 ff. DS-GVO weisen wir auf unsere Da­tenschutzerklärung unter
www.landentwicklung.rlp.de/Landentwicklung/Service/Datenschutz hin.

Trier, den 20.10.2022

DLR Mosel

Im Auftrag

gez. Simon Liefgen (Siegel)

 
letzte Aktualisierung: 10/20/2022
1. Verfahrensgebiet
2. Ziele des Verfahrens
3. Verfahrensablauf
4. Bekanntmachung
5. Karten
6. Vorstand der TG
7. Mitarbeiter des DLR Mosel in Trier
8. Verfahrensdaten
 
1. Verfahrensgebiet
 
 
 
2. Ziele des Verfahrens
 
Die Thörnicher Ritsch ist eine der exponiertesten Weinbergssteilstlagen an der Mittelmosel. Sie umfasst eine Fläche von ca. 22 ha.
Zersplitterter Grundbesitz und mangelnde Erschließung führten dazu, dass immer mehr zuvor weinbaulich genutzte Flächen brachfallen und das Bild einer uralten Weinkulturlandschaft stark beeinträchtigen. Mittelfristig ist ohne zusätzliche bodenordnerische und bauliche Maßnahmen ein weiterer Rückgang der Rebflächen zu erwarten.
Mithilfe eines ländlichen Bodenordnungsverfahrens können durch Entflechtung der Besitzverhältnisse und gleichzeitige Arrondierung der Grundstücke die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dem Strukturwandel - wie er an der gesamten Mosel zu erkennen ist - entgegenzuwirken. Durch die Zusammenlegung der Grundstücke werden die Besitzstände vergrößert und die Bewirtschaftung des Landschaftsbild prägenden Weinbergareals durch zusätzliche bauliche Maßnahmen (z.B. punktuelle Planierung, Erschließung mit Monorackbahnen u.a.) langfristig sichergestellt. Somit werden der Weinbau und der damit verbundene Weinbautourismus nachhaltig gestärkt. Das Bodenordnungsverfahren leistet hierdurch einen wesentlichen Beitrag zum Erhalt und zur Weiterentwicklung der WeinKulturLandschaft, insbesondere des Steillagenweinbaus an der Mittelmosel.
 
3. Verfahrensablauf
 
Einleitende Informationen
Anordnungsbeschluss
Wahl des Vorstandes der TG
Bekanntgabe der Wertermittlung der Flurstücke
Ausbauplanung mit landschaftspflegerischem Begleitplan
Planwunschtermin
Allgemeiner Besitzübergang
Bekanntgabe des Flurbereinigungs- bzw. Zusammenlegungsplanes
Eintritt des neuen Rechtszustandes
Berichtigung der öffentlichen Bücher
Schlussfeststellung
 
4. Bekanntmachungen
 
Durch die Internet-Veröffentlichungen werden keine Rechtsmittelfristen begründet, maßgebend hierfür sind die Bekanntmachungen in den offiziellen Bekanntmachungsorganen der betroffenen Kommunen!
 
Flurbereinigungsbeschluss vom 20.12.2010
Einladung zur Vorstandswahl
Signalisierung von Vermessungspunkten
1. Ladung zum Anhörungs- und Erläuterungstermin über die Ergebnisse
der Wertermittlung und
2. Ladung zum Planwunschtermin

Merkblatt zum Planwunschtermin
Aufhebung der Meldepflicht wegen der Signalisierung von Vermessungspunkten
(eingestellt am 03.04.2014)
Einladung zur Informationsveranstaltung
Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung
(eingestellt am 11.09.2014)
1. Änderungsbeschluss vom 24.09.2014
(eingestellt am 30.09.2014)
Termin zur Rohplanvorlage
(eingestellt am 11.02.2015)
Ladung zur Bekanntgabe des Flurbereinigunsplanes
(eingestellt am 15.10.2015)
Vollmachtsvordruck
(eingestellt am 15.10.2015)
Besitzeinweisung
(eingestellt am 05.11.2015)
Überleitungsbestimmungen
(eingestellt am 05.11.2015)
Aktion "Mehr Grün durch Flurbereinigung"
(eingestellt am 15.03.2016)
Aktion "Trockenmauern in Weinbergen"
(eingestellt am 15.03.2016)
Verpachtung von Weinbergsflächen
(eingestellt am 29.04.2016)
Bearbeitung der Weinbergsgrundstücke
(eingestellt am 14.06.2016)
Ladung zum Anhörungstermin zur Be-
kanntgabe des durch den Nachtrag I geänderten
Flurbereinigungsplanes
(eingestellt am 09.03.2017)
2. Aktion "Mehr Grün durch Flur-
bereinigung"
- Antragsformular
(neu eingestellt am 16.03.2017)
2. Aktion "Mehr Grün durch Flur-
bereinigung"
(eingestellt am 28.03.2017)
Kurs zum Aufbau von Gabionen
(eingestellt am 10.04.2017)
3. Aktion "Mehr Grün durch Flurbereinigung"
- Antragsformular

(eingestellt am 15.05.2018)
3. Aktion "Mehr Grün durch Flurbereinigung"
(eingestellt am 16.05.2018)
Ladung zum Anhörungstermin zur Bekanntgabe des durch den Nachtrag II geänderten Flurbereinigungsplanes
(eingestellt am 16.10.2018)
Ladung zum Anhörungstermin zur Bekanntgabe des durch den Nachtrag IV geänderten Flurbereinigungsplanes
(eingestellt am 21.10.2021)
Ladung zum Anhörungstermin zur Bekanntgabe des durch den Nachtrag V geänderten Flurbereinigungsplanes
(eingestellt am 18.08.2022)
Ausführungsanordnung
(neu eingestellt am 20.10.2022)
 
5. Karten
 
Wertermittlungskarte
Zuteilungskarten zur Rohplanvorlage:
(eingestellt am 20.02.2015)
Zuteilungskarten zur Planvorlage
(eingestellt am 13.10.2015)
Karte mit Planierungsflächen
(eingestellt am 13.10.2015)
Zuteilungskarten (Nachtrag I)
(eingestellt am 28.03.2017)
Zuteilungskarten (Nachtrag II)
(eingestellt am 18.10.2018)
Zuteilungskarten (Nachtrag IV)
(eingestellt am 21.10.2021)
Zuteilungskarten (Nachtrag V)
(neu eingestellt am 17.08.2022)
 
6. Vorstand der TG
 
Vorsitzender der TG:
Bernhard Botzet
Anschrift:
Hauptstraße 18, 54340 Thörnich
Telefon:
06507 / 3708
Email:
sonstige Mitglieder:
Geiben Joachim,
Blesius Alois,
Ludes Hermann,
Ludwig Thomas,
Thul Klaus,
Kronauer Bernhard,
Longen Josef,
Thul Karl-Josef,
Botzet Daniel,
 
7. Mitarbeiter des DLR Mosel in Trier
 
zuständige Abteilung:
Landentwicklung/Ländliche Bodenordnung
Anschrift:
54295 Trier, Tessenowstrasse 6
Email:
dlr-Mosel@dlr.rlp.de
 
Gruppenleiter:
Liefgen, Simon
Sachgebietsleiter-
Planung und Vermessung:
Theis, Bernhard
Sachgebietsleiter Verwaltung:
Graul, Heike
Sachgebietsleiter Landespflege:
Bitdinger, Martin
Sachgebietsleiter Bau:
Candels, Alexandra
 
Die örtliche Bauleitung und das Kassenwesen liegen in der Zuständigkeit des VTG
 
8. Verfahrensdaten
 
Verfahrensart:
Vereinfachte Flurbereinigung nach §86(1) Nr.1
Verfahrensgröße:
42.40 ha
Anzahl der Beteiligten:
118
Kosten:
Finanzierung:
Auf der Grundlage der Verwaltungsvorschrift über die Förderung von Bodenordnungsverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz ergibt sich im Flurbereinigungsverfahren Thörnich (Ritsch) eine Bezuschussung der zuwendungsfähigen Ausführungskosten in Höhe von 90 v.H., sodass der von den Beteiligten des Flurbereinigungsverfahrens zu leistende Eigenanteil lediglich 10 v.H. beträgt.
beteiligte Gemeinden:
Bekond, Detzem, Ensch, Thörnich
 
 
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