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Dienstleistungszentren Ländlicher Raum - Rheinland-Pfalz (www.DLR.RLP.de)


Hentern [71002]      Vereinfachte Flurbereinigung nach §86(1) Nr.1
Zust. Dienststelle: DLR Mosel mit Dienstsitz: Trier
 
 
Diese Veröffentlichung erfolgt nachrichtlich. Der Verwaltungsakt wird ortüblich bekannt gemacht in den Mitteilungsblättern der Verbandsgemeinden Saarburg-Kell, Ruwer, der Gemeinde Losheim am See sowie im Trierischen Volksfreund.

Öffentliche Bekanntmachung
Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren Hentern

Ausführungsanordnung

gemäß § 61 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)


I. Anordnung

1. Mit Wirkung vom 26.09.2022 wird die Ausführung des durch den Nachtrag IV geänderten Flurbereinigungsplanes im Vereinfachten Flurbereinigungsverfahren Hentern angeordnet.

2. Die nach den §§ 34 und 85 Nr. 5 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I Seite 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19.12.2008 (BGBl. I Seite 2794) festgesetzten zeitweiligen Einschränkungen des Eigentums sind aufgehoben.

II. Hinweise

Die Ausführung des Flurbereinigungsplanes hat folgende rechtliche Wirkungen:

1. Die Abfindung jedes Beteiligten tritt in rechtlicher Beziehung an die Stelle seiner alten Grundstücke und Rechte. Die im Flurbereinigungsplan aufgeführten neuen Teilnehmer werden Eigentümer der für sie ausgewiesenen Grundstücke.

2. Rechte und Pflichten, die durch den Flurbereinigungsplan abgelöst oder aufgehoben werden, erlöschen; neue im Flurbereinigungsplan begründete Rechte und Pflichten entstehen. Die öffentlichen und privatrechtlichen Lasten der alten Grundstücke gehen, soweit sie nicht aufgehoben oder abgelöst werden, auf die neuen Grundstücke über.

3. Die im Flurbereinigungsplan getroffene Regelung öffentlicher Rechtsverhältnisse wird wirksam.

4. Mit dieser Ausführungsanordnung enden die rechtlichen Wirkungen der “Vorläufigen Besitzeinweisung” vom 11.05.2020 (§ 66 FlurbG).

5. Anträge auf Beteiligung von Nießbrauchern an den dem Eigentümer zur Last fallenden Beiträgen, auf Erhöhung oder Minderung des Pachtzinses oder auf Regelung des Pachtverhältnisses (§§ 69 und 70 FlurbG) sind – soweit sich die Beteiligten nicht einigen können – gemäß § 71 FlurbG spätestens drei Monate nach Erlass dieser Anordnung beim DLR Mosel zu stellen.

III. Anordnung der sofortigen Vollziehung

Die sofortige Vollziehung dieses Verwaltungsaktes nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20.07.2022 (BGBl Nr. 28, S. 1325), wird angeordnet mit der Folge, dass Rechtsbehelfe gegen ihn keine aufschiebende Wirkung haben.


Begründung

1. Sachverhalt:

Der Flurbereinigungsplan wurde den Beteiligten gemäß § 59 Abs. 1 FlurbG bekannt gegeben.

Den im Anhörungstermin vom 18.05.2020 bis 29.05.2020 und innerhalb der Frist von 2 Wochen nach diesem Termin erhobenen Widersprüchen gegen den Flurbereinigungsplan wurde durch den Nachtrag IV abgeholfen.

Der Flurbereinigungsplan ist seit dem 05.07.2022 unanfechtbar.

2. Gründe

2.1 Formelle Gründe

Diese Anordnung wird vom Dienstleistungszentrum ländlicher Raum DLR Mosel als zuständige Flurbereinigungsbehörde erlassen (§ 3 Abs. 1 FlurbG).

Rechtsgrundlage ist der § 61 FlurbG.

Die formellen Voraussetzungen des § 61 FlurbG zur Ausführungsanordnung liegen vor.

2.2 Materielle Gründe

Mit dieser Anordnung und dem genannten Stichtag entstehen die Ansprüche auf Ausbau der geplanten Anlagen, Geldzahlungen, Erstattungen und Pachtregelungen, vor allem aber gehen alle Rechte über. Rechtsgeschäftliche Verfügungen werden ab dem genannten Zeitpunkt über die neuen Grundstücke getroffen.

Die materiellen Voraussetzungen des § 61 FlurbG zur Ausführungsanordnung liegen vor.

Die sofortige Vollziehung dieser Anordnung liegt im überwiegenden Interesse der Beteiligten des Verfahrens. Die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs hätte zur Folge, dass der Grundstücksverkehr erheblich erschwert würde. In diesem Falle müssten die Teilnehmer bei der Veräußerung oder Belastung nach wie vor über die rechtlich noch existenten alten Grundstücke verfügen.

Die sofortige Vollziehung liegt aber auch im öffentlichen Interesse, da der Allgemeinheit im Hinblick auf die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe und wegen der in die Vereinfachte Flurbereinigung investierten erheblichen öffentlichen Mittel daran gelegen ist, die Ziele des Verfahrens möglichst bald herbeizuführen.

Die Voraussetzungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der VwGo sind damit gegeben.

Rechtsbehelfsfristen werden mit dieser Veröffentlichung nicht in Gang gesetzt.

Die Rechtsmittelfristen richten sich nach den öffentlichen Bekanntmachungen.

Hinweis:

Informationspflicht zur Datenschutz-Grundverordnung

Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. e und Abs. 3 Satz 1 lit. b Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) i.V.m § 3 Landesdatenschutzgesetz (LDSG) zur Wahrnehmung der Aufgaben des Dienstleistungszentrums Ländlicher Raum (DLR), die im öffentlichen Interesse liegen oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgen, erforderlich. Hinsichtlich der Informationspflichten nach Art. 13 und 14 DS-GVO sowie der Betroffenenrechte nach Art. 15 ff. DS-GVO weisen wir auf unsere Datenschutzerklärung unter www.dlr.rlp.de/Landentwicklung/Service/Datenschutz hin.

Trier, den 19.08.2022

DLR Mosel

Im Auftrag
(Siegel)

Gez. Simon Liefgen

 
letzte Aktualisierung: 08/23/2022
1. Verfahrensgebiet
2. Ziele des Verfahrens
3. Verfahrensablauf
4. Bekanntmachung
5. Karten
6. Vorstand der TG
7. Mitarbeiter des DLR Mosel in Trier
8. Verfahrensdaten
 
1. Verfahrensgebiet
 
 
 
2. Ziele des Verfahrens
 
Das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren Henter, Landkreis Trier-Saarburg wurde angeordnet, um Maßnahmen der Landentwicklung, insbesondere Maßnahmen der Agrarstrukturverbesserung, der naturnahen Entwicklung von Gewässern, des Naturschutzes und der Landespflege zu ermöglichen und durchzuführen.
 
3. Verfahrensablauf
 
Einleitende Informationen
Anordnungsbeschluss
Wahl des Vorstandes der TG
Bekanntgabe der Wertermittlung der Flurstücke
Ausbauplanung mit landschaftspflegerischem Begleitplan
Planwunschtermin
Allgemeiner Besitzübergang
Bekanntgabe des Flurbereinigungs- bzw. Zusammenlegungsplanes
Eintritt des neuen Rechtszustandes
Berichtigung der öffentlichen Bücher
Schlussfeststellung
 
4. Bekanntmachungen
 
Durch die Internet-Veröffentlichungen werden keine Rechtsmittelfristen begründet, maßgebend hierfür sind die Bekanntmachungen in den offiziellen Bekanntmachungsorganen der betroffenen Kommunen!
 
Einladung zur Bürgerversammlung
(eingestellt am 07.03.2017)
Flurbereinigungsbeschluss
(eingestellt am 12.12.2017)
Signalisierung von Vermessungspunkten für die Luftbildvermessung sowie Durchführung von Vermessungsarbeiten
(eingestellt am 31.01.2018)
Einladung zur Vorstandswahl der Teilnehmergemeinschaft
(eingestellt am 21.02.2018)
Aufhebung der Meldepflicht wegen der Signalisierung von Vermessungspunkten für die Luftbildvermessung
(eingestellt am 18.04.2018)
Ladung zum Anhörungs- und Erläuterungstermin über die Ergebnisse der Wertermittlung und Ladung zum Planwunschtermin
(eingestellt am 12.03.2019)
Infos zum Planwunsch und zum Dauergrünland
(eingestellt am 12.03.2019)
Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung
(eingestellt am 27.06.2019)
1. Änderungsbeschluss
(eingestellt am 30.07.2019)
Bekanntgabe des Flurbereinigungsplanentwurfes (Rohplanvorlage)
(eingestellt am 07.10.2019)
Ladung zur Bekanntgabe des Flurbereinigungsplanes und zum Anhörungstermin über den Inhalt des Flurbereinigungsplanes
(neu eingestellt am 09.03.2020)
Absage Planvorlage
(neu eingestellt am 24.03.2020)
Übersicht Flurbereinigungsplan
(neu eingestellt am 08.05.2020)
Vorläufige Besitzeinweisung und Überleitungsbestimmungen
(neu eingestellt am 12.05.2020)
Ladung zur Bekanntgabe des durch den Nachtrag I geänderten Flurbereinigungsplanes
(eingestellt am 05.01.2021)
Aktion "Mehr Grün durch Flurbereinigung"

- Antragsformular
- Sortenbeschreibung
- Broschüre

(eingestellt am 18.03.2021)
Aktion "Mehr Grün durch Flurbereinigung"
(eingestellt am 23.03.2021)
Ladung zur Bekanntgabe des durch den Nachtrag II geänderten Flurbereinigungsplanes Hentern
(eingestellt am 28.05.2021)
Ladung zur Bekanntgabe des durch den Nachtrag III geänderten Flurbereinigungsplanes Hentern
(eingestellt am 09.12.2021)
Änderung des Flurbereinigungsplanes durch den Nachtrag IV
(eingestellt am 27.07.2022)
Ausführungsanordnung
gemäß § 61 (FlurbG)
(neu eingestellt am 23.08.2022)
Ausführungsanordnung.pdfAusführungsanordnung.pdf
 
5. Karten
 
Uebersichtskarte_Verfahrensgebiet.jpg
Verfahrensgebietskarte (gemäß Flurbereinigungsbeschluss vom 06.12.2017)
(eingestellt am 12.12.2017)
Wertermittlungskarte Alter Bestand
(eingestellt am 14.03.2019)
Karte zum Rohplan
(eingestellt am 08.10.2019)
Karte zur Planvorlage
(neu eingestellt am 09.03.2020)
Karte zum Nachtrag I
(eingestellt am 05.01.2021)
Karte zum Nachtrag II
(eingestellt am 28.05.2021; Größe 1 MB)
Karte zum Nachtrag III
(eingestellt am 09.12.2021)
Karte zum Nachtrag IV
(neu eingestellt am 27.07.2022)
 
6. Vorstand der TG
 
Vorsitzender der TG:
Michael Hausen
Anschrift:
Am Kirchberg 14, 54314 Hentern
Telefon:
06587 / 320
Email:
hausen.michael@gmx.de
sonstige Mitglieder:
Stellvertreter: Christoph Rossler, Gartenstraße 5, 54314 Baldringen
Werner Minn,
Arthur Wagner,
Peter Thielen,
Stefan Schmitt
 
7. Mitarbeiter des DLR Mosel in Trier
 
zuständige Abteilung:
Landentwicklung/Ländliche Bodenordnung
Anschrift:
54295 Trier, Tessenowstrasse 6
Email:
dlr-Mosel@dlr.rlp.de
 
Gruppenleiter:
Liefgen, Simon
Sachgebietsleiter-
Planung und Vermessung:
Junghanns, Guido
Sachgebietsleiter Verwaltung:
Graul, Heike
Sachgebietsleiter Landespflege:
Bitdinger, Martin
Sachgebietsleiter Bau:
Candels, Alexandra
 
Die örtliche Bauleitung und das Kassenwesen liegen in der Zuständigkeit des VTG
 
8. Verfahrensdaten
 
Verfahrensart:
Vereinfachte Flurbereinigung nach §86(1) Nr.1
Verfahrensgröße:
551.90 ha
Anzahl der Beteiligten:
197
Kosten:
Finanzierung:
Auf der Grundlage der Verwaltungsvorschrift über die Förderung von Bodenordnungsverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz ergibt sich im Flurbereinigungsverfahren Hentern eine Bezuschussung der zuwendungsfähigen Ausführungskosten im A, GR in Höhe von 84 v.H., sodass der von den Beteiligten des Flurbereinigungsverfahrens zu leistende Eigenanteil lediglich 16 v.H. beträgt, im Wald in Höhe von 80 v.H., sodass der von den Beteiligten des Flurbereinigungsverfahrens zu leistende Eigenanteil lediglich 20 v.H. beträgt.
beteiligte Gemeinden:
Baldringen, Hentern, Schillingen, Schömerich, Wiltingen, Zerf
 
 

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