Nittel V (WG) Teilgebiet 2 Spiesberg [71110]

Vereinfachte Flurbereinigung nach §86(1) Nr.1

Zust. Dienststelle: DLR Mosel mit Dienstsitz: Trier

 
 
Diese Veröffentlichung erfolgt nachrichtlich. Der Verwaltungsakt wird ortsüblich bekannt in dem Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Saarburg-Kell und im Trierischen Volksfreund.

Öffentliche Bekanntmachung

Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren Nittel V, Teilgebiet 2 „Spiesberg"

Ausführungsanordnung

gemäß § 61 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)

I. Anordnung

1. Mit Wirkung vom 13.03.2023 wird die Ausführung des durch den Nachtrag IV geänderten Flurbereinigungsplanes im vereinfachten Flurbereinigungsverfahren Nittel V, Teilgebiet 2 „Spiesberg" angeordnet.

2. Die nach den §§ 34 und 85 Nr. 5 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I Seite 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19.12.2008 (BGBl. I Seite 2794) festgesetzten zeitweiligen Einschränkungen des Eigentums sind aufgehoben.


II. Hinweise

Die Ausführung des Flurbereinigungsplanes hat folgende rechtliche Wirkungen:

1. Die Abfindung jedes Beteiligten tritt in rechtlicher Beziehung an die Stelle seiner alten Grundstücke und Rechte. Die im Flurbereinigungsplan aufgeführten neuen Teilnehmer werden Eigentümer der für sie ausgewiesenen Grundstücke.

2. Rechte und Pflichten, die durch den Flurbereinigungsplan abgelöst oder aufgehoben werden, erlöschen; neue im Flurbereinigungsplan begründete Rechte und Pflichten entstehen. Die öffentlichen und privatrechtlichen Lasten der alten Grundstücke gehen, soweit sie nicht aufgehoben oder abgelöst werden, auf die neuen Grundstücke über.

3. Die im Flurbereinigungsplan getroffene Regelung öffentlicher Rechtsverhältnisse wird wirksam.

4. Mit dieser Ausführungsanordnung enden die rechtlichen Wirkungen der “Vorläufigen Besitzeinweisung” vom 10.04.2017 (§ 66 FlurbG).

5. Anträge auf Beteiligung von Nießbrauchern an den dem Eigentümer zur Last fallenden Beiträgen, auf Erhöhung oder Minderung des Pachtzinses oder auf Regelung des Pachtverhältnisses (§§ 69 und 70 FlurbG) sind – soweit sich die Beteiligten nicht einigen können – gemäß § 71 FlurbG spätestens drei Monate nach Erlass dieser Anordnung beim DLR Mosel zu stellen.


III. Anordnung der sofortigen Vollziehung

Die sofortige Vollziehung dieses Verwaltungsaktes nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20.07.2022 (BGBl Nr. 28, S. 1325), wird angeordnet mit der Folge, dass Rechtsbehelfe gegen ihn keine aufschiebende Wirkung haben.

Begründung

1. Sachverhalt:

Der Flurbereinigungsplan wurde den Beteiligten gemäß § 59 Abs. 1 FlurbG bekannt gegeben.

Den im Anhörungstermin vom 09.05.2017 und innerhalb der Frist von 2 Wochen nach diesem Termin erhobenen Widersprüchen gegen den Flurbereinigungsplan wurde durch den Nachtrag IV abgeholfen.

Der Flurbereinigungsplan ist seit dem 19.01.2023 unanfechtbar.

2. Gründe

2.1 Formelle Gründe

Diese Anordnung wird vom Dienstleistungszentrum ländlicher Raum DLR Mosel als zuständige Flurbereinigungsbehörde erlassen (§ 3 Abs. 1 FlurbG).

Rechtsgrundlage ist der § 61 FlurbG.

Die formellen Voraussetzungen des § 61 FlurbG zur Ausführungsanordnung liegen vor.

2.2 Materielle Gründe

Mit dieser Anordnung und dem genannten Stichtag entstehen die Ansprüche auf Ausbau der geplanten Anlagen, Geldzahlungen, Erstattungen und Pachtregelungen, vor allem aber gehen alle Rechte über. Rechtsgeschäftliche Verfügungen werden ab dem genannten Zeitpunkt über die neuen Grundstücke getroffen.

Die materiellen Voraussetzungen des § 61 FlurbG zur Ausführungsanordnung liegen vor.

Die sofortige Vollziehung dieser Anordnung liegt im überwiegenden Interesse der Beteiligten des Verfahrens. Die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs hätte zur Folge, dass der Grundstücksverkehr erheblich erschwert würde. In diesem Falle müssten die Teilnehmer bei der Veräußerung oder Belastung nach wie vor über die rechtlich noch existenten alten Grundstücke verfügen.

Die sofortige Vollziehung liegt aber auch im öffentlichen Interesse, da der Allgemeinheit im Hinblick auf die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der weinbaulichen Betriebe und wegen der in die Vereinfachte Flurbereinigung investierten erheblichen öffentlichen Mittel daran gelegen ist, die Ziele des Verfahrens möglichst bald herbeizuführen.

Die Voraussetzungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der VwGo sind damit gegeben.

Rechtsbehelfsfristen werden mit dieser Veröffentlichung nicht in Gang gesetzt.
Die Rechtsmittelfristen richten sich nach den öffentlichen Bekanntmachungen.

Hinweis:

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Trier, den 10.02.2023

DLR Mosel

Im Auftrag
(Siegel)

Gez. Simon Liefgen

letzte Aktualisierung: 02/13/2023
 

1. Verfahrensgebiet
2. Ziele des Verfahrens
3. Verfahrensablauf
4. Bekanntmachungen
5. Karten
6. Vorstand der TG
7. Mitarbeiter des DLR Mosel in Trier
8. Verfahrensdaten
9. Verfahrensbilder
10. Formulare und Merkblätter

 
1. Verfahrensgebietoben
 
 
Verfahrenskarte:  download
 
2. Ziele des Verfahrensoben
 
Die Aufbaugemeinschaft Nittel hat in ihrer Mitgliederversammlung am 25.01.2011 den planmäßigen Wiederaufbau der Rebanlagen der Weinbergsflächen südlich der Ortslage Nittel beschlossen. Dabei wurden die festgelegten Aufbauabschnitte I bis VII umfangmäßig festgelegt.
Das Flurbereinigungsgebiet Nittel V (WG), Teilgebiet 2 'Spiesberg' umfasst die Flächen der Gemarkung Nittel innerhalb des Aufbauabschnittes 2.
Die Größe des Verfahrensgebietes beträgt ca. 29 ha

Ziele des Verfahrens:
1. Durchführung von bodenordnerischen und baulischen Maßnahmen zur nachhaltigen Verbesserung der Bewirtschaftung der Weinbergsflächen
2. Planmäßiger Wiederaufbau der Rebanlagen
3. Erhalt der WeinKulturLandschaft Mosel
4. Durchführung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege
 
3. Verfahrensablaufoben
 
Einleitende Informationen 06/12/2007
Anordnungsbeschluss 11/13/2014
Wahl des Vorstandes der TG 12/02/2008
Feststellung der Wertermittlung 06/29/2016
Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan 07/29/2016
Planwunschtermin 01/20/2016
Allgemeiner Besitzübergang 05/10/2017
Bekanntgabe des Flurbereinigungs- bzw. Zusammenlegungsplanes 05/09/2017
Eintritt des neuen Rechtszustandes 02/10/2023
Berichtigung der öffentlichen Bücher 05/05/2023
Schlussfeststellung
 
4. Bekanntmachungenoben
 
Durch die Internet-Veröffentlichungen werden keine Rechtsmittelfristen begründet, maßgebend hierfür sind die Bekanntmachungen in den offiziellen Bekanntmachungsorganen der betroffenen Kommunen!
 
Teilungsbeschluss
(neu eingestellt am 13.11.2014)
Ladung zum Anhörungs- und Erläuterungstermin über die Ergebnisse der Wertermittlung und
Ladung zum Planwunsch
(eingestellt am 11.12.2015)
1. Änderungsbeschluss
(eingestellt am 26.02.2016)
Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung
(eingestellt am 01.07.2016)
Termin zur Offenlage des Flurbereinigungs-
planentwurfes (Rohplanvorlage)

(eingestellt am 21.07.2016)
Vorläufige Anordnung gemäß § 36 FlurbG
(eingestellt am 11.08.2016)
Ladung zur Bekanntgabe des Flurbereinigungsplanes
(eingestellt am 04.04.2017)
Vorläufige Besitzeinweisung nach §65 FlurbG
(eingestellt am 11.04.2017)
Ladung zur Bekanntgabe des durch den Nachtrag I geänderten Flurbereinigungsplans
(eingestellt am 30.09.2019)
Ladung zur Bekanntgabe des durch den Nachtrag III geänderten Flurbereinigungsplans
(eingestellt am 05.10.2021)
Ausführungsanordnung

gemäß § 61 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)
(neu eingestellt am 13.02.2023)

Ausführungsanordnung.pdfAusführungsanordnung.pdf
 
5. Kartenoben
 
Für die optimale Darstellung der Karten öffnen Sie die pdf-Datei bitte mittels rechtem Mausklick und "Link in neuem Fenster öffnen"!
Karte zur Gebietsabgrenzung
Karte zur Wertermittlung
(neu eingestellt am 08.12.2015)
Karte zur Rohplanvorlage
(eingestellt am 25.07.2016)
Karte zur vorläufigen Anordnung gemäß § 36 FlurbG
(eingestellt am 11.08.2016)
Karten zur Planvorlage
(eingestellt am 06.04.2017)
Karten zum Nachtrag I
(eingestellt am 02.10.2019)
Karten zum Nachtrag III
(neu eingestellt am 05.10.2021)

© DLR Mosel
 
6. Vorstand der TGoben
 
Vorsitz der TG:
Franz-Josef Kohn
Anschrift:
Kirchenweg 14, 54453 Nittel
Telefon:
06584/7142
Email:
sonstige Mitglieder:
Apel Harald
Hein Peter
Michaeli Werner
Beck Hans Walter
Sonntag Thomas
Hemmerling Michael
Frieden Horst
Lautem Peter
Weber Hans-Leo
 
 
7. Mitarbeiter des DLR Mosel in Trieroben
 
zuständige Abteilung:
Landentwicklung/Ländliche Bodenordnung
Anschrift:
54295 Trier, Tessenowstrasse 6
Email:
dlr-Mosel@dlr.rlp.de
 
Gruppenleitung:
Liefgen, Simon
Sachgebietsleitung Planung und Vermessung:
Theis, Bernhard
Sachgebietsleitung Verwaltung:
Graul, Heike
Sachgebietsleitung Landespflege:
Oeffling, Walter
Sachgebietsleitung Bau:
Candels, Alexandra
 
Die örtliche Bauleitung und das Kassenwesen liegen in der Zuständigkeit des VTG
 
8. Verfahrensdatenoben
 
Verfahrensart:
Vereinfachte Flurbereinigung nach §86(1) Nr.1
Verfahrensgröße:
44 ha
Anzahl der Ordnungsnummern (Eigentumsverhältnisse):
76
Kosten:
Finanzierung:
Auf der Grundlage der Verwaltungsvorschrift über die Förderung von Bodenordnungsverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz ergibt sich im Flurbereinigungsverfahren Nittel 'Spiesberg' eine Bezuschussung der zuwendungsfähigen Ausführungskosten in Höhe von 90 v.H., sodass der von den Beteiligten des Flurbereinigungsgebietes zu leistende Eigenanteil lediglich 10 v.H. beträgt.
beteiligte Gemeinden:
Nittel
 
9. Verfahrensbilderoben
 

© DLR
 


www.landentwicklung.rlp.de




10. Formulare und Merkblätter



Formulare - Merkblätter zum Ausfüllen und Ausdrucken

Vollmacht
Erklärung