Detzem (WG) [71084]

Vereinfachte Flurbereinigung nach §86(1) Nr.1

Zust. Dienststelle: DLR Mosel mit Dienstsitz: Trier

 
© DLR Mosel
 
Die Veröffentlichung erfolgt nachrichtlich. Der Verwaltungsakt wird ortsüblich bekannt gemacht in den Mitteilungsblättern der Verbandsgemeinden Schweich, Hermeskeil, Thalfang am Erbeskopf, Bernkastel-Kues und Wittlich-Land.

Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren Detzem (WG)
1. Änderungsbeschluss


I. Anordnung

1. Anordnung geringfügiger Änderungen des Flurbereinigungsgebietes
(§ 8 Abs. 1 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG))

Hiermit wird das durch Flurbereinigungsbeschluss vom 28.11.2018 festgestellte und mit Beschluss vom 11.04.2019 (Teilungsbeschluss) geänderte Flurbereinigungsgebiet des Vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens Detzem (WG), Landkreis Trier-Saarburg, wie folgt geändert:

Vom Flurbereinigungsgebiet werden folgende Flurstücke ausgeschlossen:

Gemarkung Detzem

Flur 1 Nrn. 11, 65, 121, 131

Flur 2 Nrn. 5, 82, 83/1, 199, 264/1

Flur 6 Nrn. 135, 174, 175, 176, 182, 203

Flur 9 Nrn. 53, 88

Flur 10 Nrn. 117, 120, 124, 137, 141

Gemarkung Pölich

Flur 7 Nr. 23

2. Feststellung des Flurbereinigungsgebietes

Das Flurbereinigungsgebiet wird nach Maßgabe der unter Nr. 1 angegebenen Änderungen festgestellt.




II. Anordnung der sofortigen Vollziehung

Die sofortige Vollziehung dieses Verwaltungsaktes (Nr. I, 1 bis 2) nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 3a des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl Nr. 47, S. 3026), wird angeordnet mit der Folge, dass Rechtsbehelfe gegen ihn keine aufschiebende Wirkung haben.

Begründung

1. Sachverhalt:

Das Gebiet wurde mit den Beschlüssen vom 28.11.2018 abgegrenzt. Mit Beschluss vom 11.04.2019 wurde das Teilgebiet 1 „In der Löf“ abgeteilt.

Bei der weiteren Verfahrensbearbeitung ergaben sich verschiedene Gründe für eine Än­derung des Verfahrensgebietes.

2. Gründe

2.1 Formelle Gründe

Dieser Änderungsbeschluss wird vom DLR Mosel als zuständige Flurbereinigungsbehörde erlassen.

Rechtsgrundlage für den Beschluss ist § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 86 Abs. 1 Nr. 1 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I Seite 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19.12.2008 (BGBl. I Seite 2794).

Die formellen Voraussetzungen für den Änderungsbeschluss sind damit gegeben.

2.2 Materielle Gründe

Die Ausschließung der Flurstücke ist erforderlich, damit diese in dem Flurbereinigungsverfahren Detzem (WG), Teilgebiet 1 „In der Löf“ zugezogen werden können. Durch die Zuziehung in dem Verfahren Detzem (WG), Teilgebiet 1 „In der Löf“ kann der Zweck der Flurbereinigung insbesondere im Hinblick auf eine bessere Neugestaltung und stärkere Arrondierung der Besitzstücke (Schaffung größerer Bewirtschaftungseinheiten, größerer Schlaglängen, besseres Zusammenlegungsverhältnis) möglichst vollkommen erreicht werden. Zudem dienen die zugezogenen Flächen als zusätzliche Tausch- und Ersatzflächen.

Durch den Ausschluss des Flurstücks verkleinert sich das Flurbereinigungsgebiet um rd. 2,15 ha. Die Zielsetzungen der bisherigen Flurbereinigungsverfahren Detzem (WG) und Detzem (WG), Teilgebiet 1 „In der Löf“ bleiben unverändert bestehen. Insgesamt handelt es sich um eine geringfügige Änderung des Verfahrensgebietes.
Die sofortige Vollziehung dieses Beschlusses liegt im überwiegenden Interesse der Betei­ligten. Es liegt insbesondere in ihrem Interesse, dass das Vereinfachte Flurbereinigungs­verfahren Detzem (WG), Teilgebiet 1 „In der Löf“ ohne Zeitverlust fortgesetzt wird, damit die angestrebten betriebswirtschaftlichen Vorteile möglichst bald eintreten. Eine Verzöge­rung der Verfahrensbearbeitung würde für die Mehrzahl der Beteiligten erhebliche wirt­schaftliche Nachteile mit sich bringen.

Die sofortige Vollziehung liegt auch im öffentlichen Interesse. Die Maßnahmen zur Ver­besserung der Agrarstruktur sowie die geplante Neugestaltung und die damit investierten öffentlichen Mittel tragen ganz erheblich zur Erhaltung der Kulturlandschaft und damit zur Förderung eines bedeutenden Wirtschaftsfaktors in der Region bei. Im Hinblick auf den raschen Strukturwandel in der Weinregion Mosel ist es erforderlich, dass die mit der Ver­einfachten Flurbereinigung angestrebten Ziele möglichst schnell verwirklicht werden.

Die Voraussetzungen für die Anordnungen der sofortigen Vollziehung liegen damit vor
(§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO).


Hinweis:

Informationspflicht zur Datenschutz-Grundverordnung

Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. e und Abs. 3 Satz 1 lit. b Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) i.V.m § 3 Landesdatenschutzgesetz (LDSG) zur Wahrnehmung der Aufgaben des Dienstleistungszentrums Ländlicher Raum (DLR), die im öffentlichen Interesse liegen oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgen, erforderlich. Hinsichtlich der Informationspflichten nach Art. 13 und 14 DSGVO sowie der Betroffenenrechte nach Art. 15 ff. DSGVO weisen wir auf unsere Datenschutzerklärung unter www.dlr.rlp.de/Landentwicklung/Service/Datenschutz hin.

Rechtsbehelfsfristen werden mit dieser Veröffentlichung nicht in Gang gesetzt. Die Rechtsbehelfsfristen richten sich nach den öffentlichen Bekanntmachungen.

Trier, den 21.10.2021

DLR Mosel

Im Auftrag
(Siegel)
gez. Torben Alles

letzte Aktualisierung: 10/26/2021
 

1. Verfahrensgebiet
2. Ziele des Verfahrens
3. Verfahrensablauf
4. Bekanntmachungen
5. Karten
6. Vorstand der TG
7. Mitarbeiter des DLR Mosel in Trier
8. Verfahrensdaten
9. Verfahrensbilder
10. Formulare und Merkblätter

 
1. Verfahrensgebietoben
 
 
 
2. Ziele des Verfahrensoben
 
 
3. Verfahrensablaufoben
 
Einleitende Informationen 11/28/2017
Anordnungsbeschluss 11/28/2018
Wahl des Vorstandes der TG
Feststellung der Wertermittlung
Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan
Planwunschtermin
Allgemeiner Besitzübergang
Bekanntgabe des Flurbereinigungs- bzw. Zusammenlegungsplanes
Eintritt des neuen Rechtszustandes
Berichtigung der öffentlichen Bücher
Schlussfeststellung
 
4. Bekanntmachungenoben
 
Durch die Internet-Veröffentlichungen werden keine Rechtsmittelfristen begründet, maßgebend hierfür sind die Bekanntmachungen in den offiziellen Bekanntmachungsorganen der betroffenen Kommunen!
 
Flurbereinigungsbeschluss
(eingestellt am 29.11.2018)
Signalisierung von Vermessungspunkten
(eingestellt am 17.01.2019)
Aufhebung der Meldepflicht wegen der Signalisierung von Vermessungspunkten
(eingestellt am 09.04.2019)
Teilungsbeschluss vom 11.04.2019
(eingestellt am 11.04.2019)
1. Änderungsbeschluss
(neu eingestellt am 26.10.2021)
 
5. Kartenoben
 
Übersichtskarte zum Untersuchungsgebiet
(eingestellt am 14.11.2017)
Übersichtskarte zum Einleitungsbeschluss
(eingestellt am 29.11.2018)
Übersichtskarte zum Teilungsbeschluss
(neu eingestellt am 12.04.2019)

© DLR Mosel
 
6. Vorstand der TGoben
 
Vorsitz der TG:
Anschrift:
Telefon:
Email:
sonstige Mitglieder:
 
©
 
7. Mitarbeiter des DLR Mosel in Trieroben
 
zuständige Abteilung:
Landentwicklung/Ländliche Bodenordnung
Anschrift:
54295 Trier, Tessenowstrasse 6
Email:
dlr-Mosel@dlr.rlp.de
 
Gruppenleitung:
Liefgen, Simon
Sachgebietsleitung Planung und Vermessung:
Sachgebietsleitung Verwaltung:
Graul, Heike
Sachgebietsleitung Landespflege:
Sachgebietsleitung Bau:
 
Die örtliche Bauleitung und das Kassenwesen liegen in der Zuständigkeit des VTG
 
8. Verfahrensdatenoben
 
Verfahrensart:
Vereinfachte Flurbereinigung nach §86(1) Nr.1
Verfahrensgröße:
174 ha
Anzahl der Ordnungsnummern (Eigentumsverhältnisse):
1043
Kosten:
Finanzierung:
beteiligte Gemeinden:
Detzem
 
9. Verfahrensbilderoben
 

© DLR
 


www.landentwicklung.rlp.de




10. Formulare und Merkblätter



Formulare - Merkblätter zum Ausfüllen und Ausdrucken

Planwunschtermin
Merkblatt Dauergrünland
Zustimmungserklärung der Eigentümer zur Aufteilung gemeinschaftlichen Eigentums
Vermessung und Abmarkung in Flurbereinigungsverfahren
Antrag auf Abmarkung
Vollmacht
Erklärung
Vollmacht zur Vertretung bei der Vorstandswahl