Termine für Mai 2025
Landwirtschaft
15.05. Antragsende Agrarantrag
31.05. Letzter Termin zur Abgabe von fehlenden Belegen (Beispiele: Pachtvertrag, Bescheinigung Berufsgenossenschaft, etc.) im Agrarantrag LEA. Sofern Sie davon betroffen sind, erhalten Sie von LEA eine entsprechende Aufforderung die Sie nicht ignorieren sollten! |
GAP 2023-2027, Umwandlung einzelner Ackerflächen in Grünland: Begrünung durch Einsaat vorgeschriebener Saatgutmischungen bis 15.5. des 1. Jahres |
GAP 2023-2027, Saum und Bandstrukturen im Ackerbau: Begrünung durch Einsaat vorgeschriebener Saatgutmischungen bis 15.5. des 1. Jahres |
Öko-Regelung 1b und 1c: Die Aussaat der Saatgutmischung muss bis zum 15.5. erfolgen. |
Öko-Regelung 5: Die Erfassung der Kennarten muss vor der ersten Nutzung und im vorgegebenen Erfassungsbogen erfolgen. |
Tierprämien: Mutterkühe, Mutterschafe und – ziegen, für die eine Zahlung beantragt wird, müssen während des gesamten Haltungszeitraums vom 15.5. bis 15.8. des Antragsjahres im Betrieb gehalten werden. |
Tierhaltungskennzeichnungsgesetz
Erneute Erinnerung an die Mitteilungspflicht für Betriebe, in denen Mastschweine gehalten und zur Schlachtung abgegeben werden: Alle Mastschweine haltenden Betriebe müssen, sofern noch nicht geschehen, der ADD Trier die Haltungsform ihrer Mastschweine mitteilen und erhalten dann eine entsprechende Kennnummer. Das Formular für die Mitteilung der Haltungsform sowie Ausfüllhinweise finden Tierhalter auf der Homepage der ADD:
https://add.rlp.de/themen/landwirtschaft-und-weinbau/tierkennzeichnung-1
Es wird darauf hingewiesen, dass ab dem 01.08.2025 eine verpflichtende Haltungskennzeichnung für frisches Fleisch von Mastschweinen gilt und nur noch entsprechend gekennzeichnetes Fleisch in den Verkehr gebracht werden
kann. |
Weinbau
15.05. Antragsende Agrarantrag
31.05. Letzter Termin zur Abgabe von fehlenden Belegen s. o. |
Änderungsmeldung zur EU-Weinbaukartei, Stichtag 31.05.(wegen dem Wochenende 2.06.) |
Antragsende Umstrukturierung Teil 1: 31.05. (wegen dem Wochenende 2.06.) |
GAP 2023-2027, Vertragsnaturschutz Weinberg: Nutzung durch Mahd oder Beweidung der Fläche ab 15.5. bis 14.11. vorgeschrieben |
Die Informationen über die einzuhaltenden Verpflichtungen bei der sozialen Konditionalität und die Infobroschüre Konditionalität 2025 über die einzuhaltenden Verpflichtungen sind jetzt verfügbar auf der Startseite von GQS Hof-Check Rheinland Pfalz: https://www.gqs.rlp.de/GQS und unter: Service -> Infomaterial.
Vorbeugende Maßnahmen bei Tierseuchen:
Informationsblatt BWV
Gerade Prävention ist wichtig im Hinblick auf die Einschleppung von Tierseuchen. Krankheitserreger können auch durch mitgebrachte und unachtsam entsorgte Lebensmittel sowie kontaminierte Kleidung und Ausrüstung verbreitet werden. Daher hat der Deutsche Bauernverband ein Informationsblatt erstellt um das Bewusstsein für das Risiko zur Verbreitung von Tierseuchen (insbesondere der MKS und ASP) zu schärfen. Dieses Schreiben richtet sich insbesondere auch an ausländische Saisonarbeitskräfte, da es in mehreren Sprachen auf präventive Maßnahmen hinweist. Das Schreiben ist unter folgendem Link abrufbar:
https://bwv-net.de/nutztierhaltung/mks-asp-neues-informationsblatt-zur-praevention-gegen-die-virusverbreitung/
Risikoampeln für Tierseuchen
Wie sicher ist ihr Betrieb vor der Geflügelpest, der Afrikanischen Schweinepest, MKS oder anderen Tierseuchen-Erregern? Finden Sie es heraus!
www.risikoampel.uni-vechta.de
Umgang mit Herbstzeitlose (Colchicum autumnale):
Die Herbstzeitlose kann sich insbesondere auf extensivem Grünland stark ausbreiten und vor allem für Rind und Pferd (auch Heu, Silage) gefährlich werden. Futtermittel, die Giftpflanzen enthalten gelten als nicht sicher und dürfen nicht in Verkehr gebracht werden. Die Verbreitung der Pflanzen kann durch zwei Mulchgänge im Frühjahr eingedämmt werden:
1. Mulchgang: Bei einer Wuchshöhe von ca. 20 cm, Samenkapsel noch nicht sichtbar (Ende April/ Anfang Mai)
2. Mulchgang: Samenkapseln sichtbar (ca. 2-4 Wochen nach der ersten Maßnahme)
Sanktionierung von Verstößen
Mit Beginn der neuen Förderperiode wurde mit der Konditionalität die Verwaltungskontrolle eingeführt, d.h. 100% der Flächen eines Betriebes werden in Bezug auf GLÖZ 1 (Erhaltung von Dauergrünland), GLÖZ 2 (Erhaltung von Dauergrünland auf Moorstandorten), GLÖZ 7 (Fruchtwechsel), GLÖZ 8 (Landschaftselemente) und GLÖZ 9 (umweltsensibles Dauergrünland) kontrolliert. Seit 2024 wurden bereits erste Wiederholungsverstöße festgestellt. Weiterhin wurden bei den Vor-Ort-Kontrollen in folgenden Kontrollpunkten vermehrt Sanktionen festgestellt.
Nitrat:
· Fehlende oder unvollständige Düngebedarfsermittlung
· Fehlende Aufzeichnung nach einer Düngemaßnahme (ab 2025 innerhalb von 14 Tagen)
· Festmist- oder Siliergutlagerstätte nicht dicht
· Jauche- oder Silagesickersaft nicht aufgefangen
Pflanzenschutz:
· Fehlende Aufzeichnung von durchgeführten Pflanzenschutzmaßnahmen
· Pflanzenschutzmittel auf nichtlandwirtschaftlichen Flächen aufgebracht
Lebensmittel und Tierschutz:
· Fehlende Arzneimitteldokumentation
· Mangelhafte Futter- und/oder Wasserversorgung
· Kranke oder verletzte Tiere
· Tierarzt nicht hinzugezogen
Da die Anforderungen in den unterschiedlichen Bereichen der Konditionalität sehr umfangreich sind, lohnt ein Blick in die GQS Checkliste zur Konditionalität (derzeit für 2025 noch in Bearbeitung). Die Checkliste finden Sie unter folgender Adresse: www.gqs.rlp.de.
Bedeutung von Wiederholungsverstößen:
Kommt es innerhalb von drei Jahren nach einem Erstverstoß zu einem erneuten Verstoß in demselben Prüfkriterium, handelt es sich um einen Wiederholungsverstoß. Wie bereits eingangs erwähnt, wurden in 2024 erste Wiederholungsverstöße festgestellt die bereits zu hohen Sanktionen geführt haben. Grundsätzlich werden Wiederholungsverstöße mit einem Regelsatz von 10 % sanktioniert. Mehrere Verstöße werden addiert, jedoch greift bei Wiederholungsverstößen noch die sogenannte Kappungsgrenze, so dass die Summe der Wiederholungsverstöße in einem Jahr maximal 20 % betragen kann.
Werden diese Verstöße jedoch auch im darauffolgenden Jahr nicht abgestellt (z. B. Dauergrünland nicht rückumgewandelt, Fruchtwechsel nicht eingehalten, etc.) wird aus einem Wiederholungsverstoß ein vorsätzlicher Verstoß der grundsätzlich mit 15 % sanktioniert wird. Die Besonderheit ist hier, dass für vorsätzliche Verstöße keine Kappungsgrenze greift. Das bedeutet, dass mehrere vorsätzliche Verstöße addiert werden und eine Sanktion bis zu 100 % auslösen können.
Die einzuhaltenden Verpflichtungen der Konditionalität und auch Informationen zur Sanktionierung sind in der Infobroschüre zur Konditionalität zu finden. Diese ist u.a. auf der Starseite von www.lea.rlp.de abrufbar. |