GQS Termine für Januar

Landwirtschaft
Tierbestandsmeldung
Schweine, Schafe, Ziegen:
Meldung elektronisch in der HI-Tier-Datenbank oder alternativ per Meldekarte an den Landeskontrollverband zum Stichtag 01.01.. Die Meldung muss bis zum 15.01. erfolgen.

Rinder: Die Rinderzahlen werden von der Tierseuchenkasse aus der HI-Tier-Datenbank übernommen. Hier hat jeder Tierhalter dafür Sorge zu tragen, dass die Angaben zum Stichtag 01.02. in der HI-Tier-Datenbank korrekt sind.

Pferdehalter und Imker (Bienen/Hummeln): Meldung an die Tierseuchenkasse zum Stichtag 01.01.. Die Meldung muss bis zum 15.02. erfolgen.

WICHTIG: Tierhalter, die zum Stichtag keine Tiere halten, müssen eine Null-Meldung in HI-Tier-Datenbank bzw. beim Landeskontrollverband absetzen. Die Null-Meldung bedeutet keine Abmeldung des Betriebs, sondern lediglich einen aktuellen Tierbestand mit „null“ Tieren.
Wird jedoch die Tierhaltung (z.B. Schweine) aufgegeben, wäre der Betrieb bzw. der Betriebstyp (z.B. Schweinehaltung) bei der zuständigen Kreisverwaltung (Veterinäramt) und der Tierseuchenkasse abzumelden.

Werden nach dem 01.01. Tiere eingestallt muss die voraussichtliche Durchschnittsanzahl gehaltener Tiere für das Jahr der Tierseuchenkasse (TSK) gemeldet werden (Sicherstellung der Leistungsberechtigung der Tierhalter gegenüber TSK).

Tierhaltungskennzeichnungsgesetz:

Erinnerung an die Mitteilungspflicht für Betriebe, in denen Mastschweine gehalten und zur Schlachtung abgegeben werden

Alle Mastschweine haltenden Betriebe müssen, sofern noch nicht geschehen, der ADD Trier die Haltungsform ihrer Mastschweine mitteilen und erhalten dann eine entsprechende Kennnummer. Das Formular für die Mitteilung der Haltungsform sowie Ausfüllhinweise finden Tierhalter auf der Homepage der ADD (https://add.rlp.de/themen/landwirtschaft-und-weinbau/tierkennzeichnung-1). Es wird darauf hingewiesen, dass ab dem 01.08.2025 eine verpflichtende Haltungskennzeichnung für frisches Fleisch von Mastschweinen gilt und nur noch entsprechend gekennzeichnetes Fleisch in den Verkehr gebracht werden kann.

Antibiotika-Datenbank Eintrag 2. Halbjahr 2024 Mitteilungspflichten bezüglich betroffener Nutzungsarten: Mitteilung des Bestands zum Beginn des zweiten Kalenderhalbjahres sowie des Zugangs und des Abgangs von Tieren für 2. Halbjahr 2024 jeweils mit Datum des jeweiligen Ereignisses; Null-Meldung ist erforderlich (falls kein AB-Einsatz) - Stichtag 14.01.
GLÖZ: Je nach gewähltem Zeitraum und Maßnahme ggfls. Ende der Pflicht zur Mindestbodenbedeckung am 31.12.
DÜNGEVERORDNUNG:
Aufbringverbot für Festmist von Huftieren oder Klauentieren sowie für Kompost und Düngemittel mit wesentlichen Gehalten an Phosphat (dazu gehören auch Trester, s. Weinbau) bis einschließlich 15.01.
      · zusätzlich in mit Nitrat belasteten Gebieten: Aufbringverbot für Festmist von Huftieren oder Klauentieren sowie für Kompost vom 1.11. bis zum 31.01.

Aufbringverbot für alle Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an Stickstoff (mehr als 1,5 % N in der TM) bis einschließlich 31.01.

Bei Verschiebungen des Verbotszeitraumes gilt der Termin aus dem Genehmigungsbescheid der ADD.

Weinbau
Übertragung des Herbstbuches in die Weinbuchführung - Stichtag 15.01.
Traubenernte- und Weinerzeugungsmeldung - Stichtag 15.01.
GLÖZ: Je nach gewähltem Zeitraum und Maßnahme ggfls. Ende der Pflicht zur Mindestbodenbedeckung am 31.12.
Antrag Teil 2 der Umstrukturierung, Antragsende 31.01.
DÜNGEVERORDNUNG:
    · Aufbringverbot für Düngemittel mit wesentlichen Gehalten an Phosphat (mehr als 0,5 % Phosphat in der TM; dazu gehören auch Trester sowie alle typischen Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft und die meisten Bioabfallkomposte) vom
    1.12. bis 15.01.

    · Im Weinbau gilt in den mit Nitrat belasteten Gebieten, dass N-haltige Düngemittel, Bodenhilfsstoffe etc. im Zeitraum von 1.08. bis 15.03. nur aufgebracht werden dürfen, wenn im gleichen Zeitraum auf der betreffenden Fläche keine Bodenbearbeitung erfolgt. Ausnahmen sind Tiefenlockerungen in Fahrspuren ohne wendende oder mischende Bodenbearbeitung, Bodenbearbeitungen im Unterstockbereich (mit Flächenanteil bis 25 %) sowie flache Saatbettbereitungen vor Begrünungen.
    · Im Weinbau gilt in den eutrophierten bzw. mit Phosphat belasteten Gebieten, dass P-haltige Düngemittel, Bodenhilfsstoffe etc. im Zeitraum von 1.08. bis 15.03. nur aufgebracht werden dürfen, wenn im gleichen Zeitraum auf der betreffenden Fläche keine Bodenbearbeitung erfolgt. Ausnahmen sind Tiefenlockerungen in Fahrspuren ohne wendende oder mischende Bearbeitung, Bodenbearbeitungen im Unterstockbereich (mit Flächenanteil bis 25 %) sowie flache Saatbettbereitungen vor Begrünungen.


Wichtige Änderungen zur Konditionalität ab 2025


GLÖZ 5: Mindestpraktiken der Bodenbewirtschaftung zur Begrenzung von Erosion

Ökologisch wirtschaftende Betriebe (zertifiziert nach EU VO 2018/884), dürfen auch auf KWasser1 und KWasser2 Flächen eine raue Winterfurche vor frühen Sommerkulturen anwenden, sofern der Reihenabstand der Sommerkultur kleiner als 45 cm ist.
Diesen Betrieben wird auch ermöglicht, unmittelbar vor dem Anbau von Reihenkulturen zu pflügen, wenn zuvor eine Zwischenfrucht angebaut wurde.


GLÖZ 6: Mindestbodenbedeckung

Künftig wird auf strikte Datumsvorgaben verzichtet (der Zeitraum 15.11. – 15.1. wurde gestrichen). Auf mindestens 80 % der Ackerflächen ist eine Mindestbodenbedeckung sicherzustellen. Diese soll nach guter fachlicher Praxis, möglichst früh nach der Ernte der Hauptkultur bis zum 31.12. des Antragsjahres, auf der Fläche bestehen.


GLÖZ 7: Fruchtwechsel

Die Regelungen zum Fruchtwechsel wurden wie folgt geändert:

- Auf allen Ackerflächen sind mindestens zwei Hauptkulturen innerhalb von 3 Jahren anzubauen und
- Auf mindestens 33% der Ackerflächen ist ein jährlicher Wechsel der Hauptkultur vorzunehmen, bzw. vor dem erneuten Anbau derselben Hauptkultur ist eine Zwischenfrucht nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis anzubauen.

Ab 2026 zählen Mais-Mischkulturen zur Hauptkultur Mais.


GLÖZ 8: Nichtproduktive Flächen

Die Verpflichtung zur Erbringung eines Mindestanteils von 4 % nichtproduktiver Fläche (Brache) entfällt.


Soziale Konditionalität

Zum 01.01.2025 wird die „soziale Konditionalität“ neu eingeführt. Betriebe mit Fremdarbeitskräften sind grundsätzlich zur Einhaltung bereits bestehender Gesetze und Verordnungen zum Arbeitsschutz und zur Arbeitssicherheit verpflichtet. Neu ist, dass ab 2025 festgestellte Verstöße in diesem Bereich auch zu förderrechtlichen Sanktionen führen.

Im Gegensatz zur Konditionalität sind kleine Betriebe unter 10 ha nicht von Kontrollen und Sanktionen der sozialen Konditionalität ausgenommen!


Detaillierte Informationen werden demnächst in den Infobroschüren 2025 zur Konditionalität und sozialen Konditionalität veröffentlicht.


Weitere Informationen

Das Merkblatt Silagelagerung (wasserwirtschaftliche Anforderungen an die ordnungsgemäße Silagelagerung außerhalb ortsfester Anlagen) und auch
das
Merkblatt Festmist (wasserwirtschaftliche Anforderungen an die ordnungsgemäße Zwischenlagerung von Festmist von Huf- und Klauentieren außerhalb ortsfester Anlagen) sind überarbeitet worden. Wir bitten um Beachtung!
Sie finden die Merkblätter direkt unter dem folgenden Link oder auch auf der GQS Seite im rechten Kasten unter Merkblätter.

· MB Silagelagerung RP
https://www.gqs.rlp.de/GQS/Aktuelles/MerkblattSilagelagerungRP

· MB Festmist Zwischenlagerung RP https://www.gqs.rlp.de/GQS/Aktuelles/MBFestmistZwischenlagerungRP



Außerdem finden Sie im Anhang die Änderungen zu den Direktzahlungen und Ökoregelungen ab 2025. Diese werden ebenfalls unter www.gqs.rlp.de veröffentlicht.


DirektzahlungenÖkoregelungen2025.pdfDirektzahlungenÖkoregelungen2025.pdf

GQS_Infobrief_Januar2025.pdfGQS_Infobrief_Januar2025.pdf

dlr-ww-oe@dlr.rlp.de     www.GQS.RLP.de