GQS Termine für April

Termine für April

Landwirtschaft
Beginn Mulch- oder Mähverbot auf aus der Produktion genommenen Flächen 01.04.

Weinbau
Beginn Mulch- oder Mähverbot auf aus der Produktion genommenen Flächen ab 01.04.
Antrag Teil 2 der Umstrukturierung in der Flurbereinigung Stichtag 30.04.


Wir wünschen Ihnen schöne Ostertage!



Cross Compliance Kontrollen 2021:

Betriebe die in mit Nitrat belasteten Gebieten Flächen bewirtschaften müssen folgende Prüfkriterien bei Cross Compliance zusätzlich einhalten:

· Für Flächen in Nitrat-belasteten Gebieten werden Bodenuntersuchungen auf Stickstoff (Nmin, EUF) verlangt. Ab 50 ha N-gedüngter Ackerfläche sind zwei N-Bodenuntersuchungen erforderlich, pro angefangene 100 ha jeweils eine weitere. Für Gemüse und Erdbeeren gilt eine bewirtschaftungseinheiten-spezifische Bodenuntersuchungspflicht.
· In den belasteten Gebieten sind Untersuchungen von Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft und Biogas-Gärresten auf ihre N-Gehalte notwendig (ab 750 kg N im Abstand von 3 Jahren, ab 2500 kg N mit einem Dünger jährlich).
· Die Bodenuntersuchungsdaten/ Wirtschaftsdüngeruntersuchungsdaten sind der zuständigen Behörde zu melden (https://dlrservice.service24.rlp.de/mad).
· Im Weinbau gilt zur Vermeidung einer unerwünschten Stickstoff-Freisetzung, dass vom 1. August bis zum 15. März kein Stickstoff gedüngt werden darf, wenn im gleichen Zeitraum in den Fahrgassen eine Bodenbearbeitung erfolgt. Tiefenlockerungen oder die Einsaat von Begrünungen sind möglich.


Fragebogen zur Umsetzung der allgemeinen Grundsätze des
Integrierten Pflanzenschutzes (IP) – ab 01.04.2021 verpflichtend auszufüllen

Die Einhaltung der allgemeinen Grundsätze des IP ist EU-weit gesetzlich vorgeschrieben (EU-Richtlinie 2009/128/EG) und auch im deutschen Pflanzenschutz-Gesetz (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 PflSchG) verankert: „Pflanzenschutz darf nur nach guter fachlicher Praxis durchgeführt werden. Die gute fachliche Praxis im Pflanzenschutz umfasst insbesondere die Einhaltung der allgemeinen Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes“. Zukünftig muss die Umsetzung der Grundsätze des IP im Rahmen der Fachrechtskontrollen überprüft werden.

Um die Grundsätze des IP und die damit verbundenen Kontrollen einfach und rechtskonform umsetzen zu können, wurde von den Bundesländern unter Federführung des Landes Baden-Württemberg die Broschüre „Die allgemeinen Grundsätze des Integrierten Pflanzenschutzes – Hilfe zur Umsetzung und Dokumentation“ erstellt.

Diese Broschüre enthält auch einen einseitigen Fragebogen, der vom Betrieb auszufüllen und bei einer Kontrolle vorzulegen ist. Der ausgefüllte Fragebogen verbleibt im Betrieb und ist mit den sonstigen Unterlagen bzw. Nachweisen zum Pflanzenschutz aufzubewahren.

Zu beachten ist jedoch, dass der Fragebogen kulturübergreifend verfasst ist und daher auch Punkte enthält, die z.B. beim Anbau von Sonderkulturen keine Rolle spielen, wie beispielsweise eine Fruchtfolge, wohingegen andere Punkte gegebenenfalls erläutert werden müssen. Diesem Auftrag sind die Beratungsdienste der DLR nachgekommen und haben über Ihre Informationsdienste entsprechende Erläuterungen und Beispiele zur Verfügung gestellt.

Sofern Ihr Betrieb an Qualitätssicherungsmaßnahmen (QS) bzw. Kontrollen teilnimmt, wie sie beispielsweise von verschiedenen Verbänden eingefordert werden und diese QS- bzw. Kontrollmaßnahmen auch die Grundsätze des IP enthält, kann dies alternativ bei Kontrollen nachgewiesen werden.

Nach einer Pilotphase im vergangenen Jahr wird ab 2021, länderspezifisch geregelt, mit der Umsetzung und der Kontrolle begonnen. In Rheinland-Pfalz ist hierbei die ADD (Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion) im Rahmen der Fachaufsicht zuständig.

Die Broschüre mit dem Fragebogen kann über die Homepage der Dienstleistungszentren Ländlicher Raum heruntergeladen werden.

https://www.dlr.rlp.de/Pflanzenschutz/DieallgemeinenGrundsaetzedesintegriertenPflanzenschutzesFebruar2021




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