GQS Termine für Oktober 2025

Stand: 09/30/2025

Landwirtschaft
Am 1.10. letzter Tag der Ausbringung von Düngemitteln > 1,5 % N in der TM (Gülle etc.) bis zu 30 kg Ammonium-N/ha oder 60 kg Gesamt-N/ha – zu bis 15.09. gesäten Zwischenfrüchten, Winterraps und Feldfutter oder bis 1.10. gesäter Wintergerste nach Getreide.
Nitratbelastete Gebiete: Auf Grünland oder Ackerland mit mehrjährigem Futterbau bei einer Aussaat bis zum 15.05. gilt ein verlängertes Ausbringverbot von Düngemitteln mit einem wesentlichen N-Gehalt (statt vom 1.11.) schon vom 1.10.
Nitratbelastete Gebiete: Düngemittel mit einem wesentlichen N-Gehalt (ausgen. Festmist von Huf- und Klauentieren sowie Kompost) dürfen nach der Hauptfruchternte bis zum 1.10. nur zu Feldfutter oder Zwischenfrüchten mit Futternutzung (bei Aussaat bis 15.09.) aufgebracht werden, sowie zu Winterraps, wenn eine repräsentative Nmin-Bodenuntersuchung (in der Schicht 0 – 30 cm) auf dem jeweiligen Schlag oder der Bewirtschaftungseinheit 45 kg N/ha nicht überschreitet.
Nitratbelastete Gebiete: Kulturen, die nach dem 1.02. gesät oder gepflanzt werden, dürfen nur dann mit N-haltigen Düngemitteln versorgt werden, wenn auf der Fläche im Herbst zuvor eine Zwischenfrucht angebaut und diese nicht vor dem 15.01.umgebrochen wurde. Hiervon ausgenommen sind Flächen, deren Vorfrüchte nach dem 1.10. geerntet wurden oder deren jährlicher Niederschlag im langjährigen Mittel 550 Millimeter unterschreitet (Flächen im GeoBox-Viewer einsehbar).
GAP-Konditionalität, GLÖZ 6: Auf schweren Böden (Bodenart sL und schwerer oder ab 17 % Tongehalt) ist die Anforderung an die Mindestbodenbedeckung erfüllt, wenn ab der Ernte der Hauptkultur bis zum 01.10. keine wendende Bodenbearbeitung erfolgt (oder wenn die Hauptkultur bis zum 1.10. nicht geerntet wird).
GAP-SP Saum- und Bandstrukturen im Ackerbau: Pflege bei mehrjährigen Begrünungsmischungen bis 31.10 eines Jahres, 50 bis max. 70 % mähen / mulchen (30 - 50 % Rückzugsfläche)
GAP-SP Extensive Grünlandbewirtschaftung im Unternehmen: Extensive Grünlandbewirtschaftung im Unternehmen 4 Monate Weidegang endet für Kuhhalter am 31.10.
TAMG zum Antibiotikaminimierungskonzept: bis 01.10. Vorlage des Maßnahmenplans vom 1. Halbjahr beim Veterinäramt, wenn die Kennzahl 2 überschritten wurde.
Initiative Tierwohl Quartalsmeldung:
Betriebe, die an der Initiative Tierwohl teilnehmen, müssen bis zum 10.10. die Bestandsbewegungen des vorangegangenen Quartals melden. Sauenhalter und Ferkelzüchter melden abgesetzte bzw. verkaufte Tiere über den Bündler. Mastschweine werden durch den Schlachthof gemeldet.


Weinbau
GAP-SP Umweltschonender Steil- und Steilstlagenweinbau: erosionshemmende Maßnahmen (Begrünungseinsaat, Selbstbegrünung oder Bodenbedeckung mit organischem Material) sind ab dem 1.10. zu ergreifen.



Achtung Wichtig!! Betrifft den Zahlungsverkehr für die Agrarförderung:

Am 09.10.2025 tritt die EU-Verordnung VO (EU) 2024/886 in Kraft. Sie dient der Betrugsverhütung und betrifft den Zahlungsverkehr der Banken und somit auch die Auszahlungen und Rückforderungen im Bereich der Agrarförderung. Dabei werden vor der SEPA-Überweisung Name und IBAN des Zahlungsempfängers genau abgeglichen.

Damit es bei den anstehenden Auszahlungen der Agrarförderung zu keinen Problemen kommt, müssen die Angaben zum Kontoinhaber im Agrarantrag geprüft werden. Dazu wurden bereits entsprechende E-Mails von LEA versandt, in denen der zum Agrarantrag hinterlegte Name des Kontoinhabers aufgeführt wurde. Sollte der genannte Name nicht mit dem tatsächlichen, bei der Bank hinterlegten Namen des Kontoinhabers übereinstimmen, setzen Sie sich schnellstmöglich mit Ihrer Kreisverwaltung in Verbindung.

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