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GQS Termine für September 2021
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GQS Termine für September 2021. Landwirtschaft Umbruch kleinkörniger Leguminosen - ÖVF erlaubt ab 01.09. Ende des Schnittverbotes von Hecken und Bäumen 30.09. Verbotszeiträume in nicht nitratbelasteten Gebieten (Düngemittel ab 1,5 % N in TM) Ackerland ab Hauptfruchternte – 31.01. 30 kg Ammonium-N/ha bzw. 60 kg Gesamt-N/ha (Aufbringungsverluste werden nicht berücksichtigt) bis 01.10. zu Raps, Feldfutter und Zwischenfrucht (jeweils Aussaat bis 15.09.) oder Wintergerste nach Getreide und Aussaat bis 01.10. Grünland/mehrjähriges Feldfutter (Saat bis spätestens 15.9.) 01.11. - 31.01. Max. Gabe in Höhe von 80 kg N/ha ab 01.09.-31.10. für flüssige organische Düngemittel Verbotszeiträume in nitratbelasteten Gebieten (Düngemittel ab 1,5 % N in TM) Ackerland ab Hauptfruchternte – 31.01. 30 kg Ammonium-N/ha bzw. 60 kg Ges.-N/ha bis 01.10. nur zu Raps, (mit Nmin-Probe 0-30 cm 45 kg) oder zu Zwischenfrüchten mit Futternutzung Grünland/mehrjähriges Feldfutter (Saat bis spätestens 15.9.) 01.10. - 31.01. Max. Gabe in Höhe von 60 kg N/ha ab 01.09.-1.10. für flüssige organische Düngemittel Ausschlussfrist Agrardieselvergütung Stichtag 30.09. Weinbau Umbruch kleinkörniger Leguminosen - ÖVF erlaubt ab 01.09. Ende des Schnittverbotes von Hecken und Bäumen 30.09. Ausschlussfrist Agrardieselvergütung Stichtag 30.09. Antragstermin für die Umstrukturierung Antrag Teil 1 [Herbstantrag] bis 30.09. Befreiung von der Verpflichtung zum Anbau von Zwischenfrüchten im nitratbelasteten Gebiet „Roten Gebiet“ · Wenn die Ernte nach dem 01. Oktober erfolgt · Wenn die durchschnittlichen Jahres-Niederschläge 550 mm (s. GeoBox-Viewer) · Wenn Saat der Sommerung vor 1. Februar · Wenn die folgende Kultur (z.B. Leguminosen) keinen N-Bedarf hat Beachte: Greening-Zwischenfrüchte dürfen nicht mit N-haltigen Mineraldüngern und Klärschlamm gedüngt werden! Pflanzenschutzmitteleinsatz / Feldwege Bitte beachten Sie, dass die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nur auf landwirtschaftlich, weinbaulich oder gärtnerisch genutzter Fläche zulässig ist. Die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln über die Ackergrenze hinaus, beispielsweise auf den angrenzenden Feldweg, bedeutet eine Fehlanwendung und führt zu einer Sanktion. Im laufenden Kontrolljahr gab es diesbezüglich bereits Verstöße, die im Rahmen von Cross Compliance sanktioniert wurden. Ab dem 01. August 2022 müssen an landwirtschaftlichen Biogasanlagen, die vor dem 01. August 2017 bereits bestanden haben, Umwallungen nachgerüstet werden. Dies gilt für Behälter, Fermenter und Nachgärer, die flüssige Stoffe enthalten und bei denen Leckagen oberhalb der Geländeoberkante auftreten können. Bei Anlagen am Hang kann auch eine teilweise Umwallung ausreichend sein. Ausgelaufene Stoffe und Niederschlagswasser müssen mindestens 72 Stunden sicher zurückgehalten werden. Wenn eine Umwallung nicht möglich ist, z. B. weil der Platz nicht vorhanden ist und die zuständige Behörde zustimmt, kann von der Pflicht zur Nachrüstung abgewichen werden.
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