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GQS Termine für November 2021
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GQS Termine für November 2021. Landwirtschaft Beginn Aufbringverbot von N-haltigen Düngemitteln auf Grünland und mehrjährigen Feldfutterbau (bei Aussaat bis 15.5) ab 01.11. Letzter Tag für die Pflege landwirtschaftlicher Flächen, die nicht für die Erzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse genutzt werden: 15.11. Aufbringverbot von Festmist von Huftieren oder Klauentiere oder Kompost in mit Nitrat belasteten Gebieten ab 01.11. Weinbau Beginn Aufbringverbot von N-haltigen Düngemitteln auf Grünland und mehrjährigen Feldfutterbau (bei Aussaat bis 15.5) ab 01.11. Meldung Flächen für Eisweinbereitung, Stichtag 15.11. Letzter Tag für die Pflege landwirtschaftlicher Flächen, die nicht für die Erzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse genutzt werden: 15.11. Aufbringverbot von Festmist von Huftieren oder Klauentiere oder Kompost in mit Nitrat belasteten Gebieten ab 01.11. [Cross Compliance – Lagerkapazität von Jauche, Gülle, Festmist, Silage und Silagesickersäfte] Das Fassungsvermögen von Anlagen zur Lagerung von Wirtschaftsdüngern (z.B. Jauche, Gülle und Festmist) sowie Gärrückständen aus dem Betrieb einer Biogasanlage zzgl. ggf. weiterer Einleitungen (z.B. Silagesickersäfte) muss größer sein, als die erforderliche Kapazität während des längsten Zeitraumes, in dem das Ausbringen auf landwirtschaftliche Flächen verboten ist i. Es muss auf die Belange des jeweiligen landwirtschaftlichen Betriebes und des Gewässerschutzes abgestimmt sein. Eine ordnungsgemäße landwirtschaftliche Verwertung oder Ausbringung des Inhaltes nach der Düngeverordnung muss gewährleistet sein. Betriebe, die flüssige Wirtschaftsdünger (z.B. Jauche oder Gülle) oder feste oder flüssige Gärrückstände erzeugen, müssen sicherstellen, dass sie mindestens die in einem Zeitraum von sechs Monaten anfallenden flüssigen Wirtschaftsdünger oder Gärrückstände sicher lagern können ii. Betriebe, die Wirtschaftsdünger (inkl. Gärrückstände) erzeugen und mehr als drei Großvieheinheiten je Hektar landwirtschaftlich genutzter Flächen halten oder über keine eigenen Aufbringungsflächen verfügen, haben seit dem 1. Januar 2020 sicherzustellen, dass sie mindestens die in einem Zeitraum von neun Monaten anfallenden flüssigen Wirtschaftsdünger oder Gärrückstände sicher lagern können. Soweit der Betrieb nicht selbst über die erforderlichen Anlagen zur Lagerung verfügt, hat der Betriebsinhaber durch schriftliche vertragliche Vereinbarungen mit einem Dritten sicherzustellen, dass die das betriebliche Fassungsvermögen übersteigende Menge dieser Stoffe überbetrieblich gelagert oder verwertet wird. Für Festmist von Huftieren oder Klauentieren oder für Komposte ist eine Lagerkapazität von zwei Monaten iii.sicher zu stellen. ---------------------------------------------------------- i§ 12 Abs, 1 Düngeverordnung ii§ 12 Abs, 2 Düngeverordnung iii§ 12 Abs, 4 Düngeverordnung
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