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GQS_Infobrief_September_2025
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GQS_Infobrief_September_2025. Landwirtschaft Verbotszeiträume in nicht nitratbelasteten Gebieten (Düngemittel ab 1,5 % N in TM) Ackerland ab Hauptfruchternte – 31.01. 30 kg Ammonium-N/ha bzw. 60 kg Gesamt-N/ha bis 01.10. zu Raps, Feldfutter und Zwischenfrucht (jeweils Aussaat bis 15.09.) oder Wintergerste nach Getreide und Aussaat bis 01.10. Grünland/mehrjähriges Feldfutter (Saat bis spätestens 15.5.) 01.11. - 31.01. Max. Gabe in Höhe von 80 kg N/ha ab 01.09.-31.10. für flüssige organische Düngemittel Verbotszeiträume in nitratbelasteten Gebieten (Düngemittel ab 1,5 % N in TM) Ackerland ab Hauptfruchternte – 31.01. 30 kg Ammonium-N/ha bzw. 60 kg Ges.-N/ha bis 01.10. nur zu Raps, (mit Nmin-Probe 0-30 cm 45 kg) oder zu Zwischenfrüchten mit Futternutzung Grünland/mehrjähriges Feldfutter (Saat bis spätestens 15.5.) 01.10. - 31.01. Max. Gabe in Höhe von 60 kg N/ha ab 01.09.-1.10. für flüssige organische Düngemittel Ende des Schnittverbotes von Hecken und Bäumen 30.09. LEA: Bearbeitungsphase bis zum 30.09.2025 Die Antragsteller haben bis zu diesem Termin die Möglichkeit Änderungen an Ihren Antragsdaten vorzunehmen (z.B. Überlappungen bearbeiten). Eine Übersicht aller möglichen Änderungen 2025 finden sie hier: https://www.eantrag.rlp.de/LEA/Aktuelles/BeginnderBearbeitungsphase GAP 2023-27: Vertragsnaturschutz Acker- Extensivgetreide/Mehrjährige Ackerbrache: Jegliche Art der Bodenbearbeitung zum Stoppelumbruch darf frühestens am 15.09. erfolgen Öko-Regelung 6: Ab 01.09. Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nach der Ernte möglich bei: Sommergetreide, einschließlich Mais, Leguminosen (einschließlich Gemenge, außer Ackerfutter), Mischkulturen, Sommerölsaaten, Hackfrüchten, Feldgemüse, Hirse und Pseudogetreide (Amaranth, Quinoa, Buchweizen). TAMG § 58: bis zum 01.09. müssen die betrieblichen Therapiehäufigkeiten mit den bundesweiten Kennzahlen abgeglichen werden. Der Abgleich ist zu dokumentieren. Beim Überschreiten der bundesweiten Kennzahlen sind entsprechende Maßnahmen einzuleiten. Weinbau Ende des Schnittverbotes von Hecken und Bäumen 30.09. LEA: Bearbeitungsphase bis zum 30.09.2025 Die Antragsteller haben bis zu diesem Termin die Möglichkeit Änderungen an Ihren Antragsdaten vorzunehmen (z.B. Überlappungen bearbeiten). Eine Übersicht aller möglichen Änderungen 2025 finden sie hier: https://www.eantrag.rlp.de/LEA/Aktuelles/BeginnderBearbeitungsphase LEA-Foto-App: Es können weiterhin verschiedene Fotoaufgaben über die App erledigt werden. Hierzu zählen: · Erfassung von Kennarten (ÖR 5) · Nachweis der Kulturart · Nachweis der landwirtschaftlichen Tätigkeit Für die Nutzung der Fotoapp im Allgemeinen gilt: Der „Einstieg“ ist jederzeit möglich. Auch wenn die Nutzung freiwillig ist, tragen Antragsteller/innen damit maßgeblich zur Klärung von Sachverhalten auf Ihren Flächen bei. Besuche des Prüfdienst sind somit in vielen Fällen nicht mehr notwendig und Sanktionen oder Kürzungen bei der Auszahlung können vermieden werden. Informationen zum Download, zur Installation und Bedienung der App bieten entsprechende Merkblätter, die im LEA-Portal unter „Hilfsmaterial / Fachvorgaben“ zur Verfügung stehen. PC-Version zu GQS Hof-Check: Die PC-Version zu GQS Hof-Check 2025/2026 ist ab sofort auf der GQS Webseite im magentafarbenen Balken (https://www.gqs.rlp.de/) verfügbar. Die Online-Version wird im Verlauf der nächsten Wochen ebenfalls aktualisiert. Achtung Wichtig!! Betrifft den Zahlungsverkehr für die Agrarförderung: Am 09. Oktober 2025 tritt die die EU-Verordnung VO (EU) 2024/886 in Kraft. Sie dient der Betrugsverhütung und betrifft den Zahlungsverkehr der Banken und somit auch die Auszahlungen und Rückforderungen im Bereich der Agrarförderung. Dabei werden vor der SEPA-Überweisung Name und IBAN des Zahlungsempfängers genau abgeglichen. Das heißt, wenn im Agrarantrag der angegebene Kontoinhaber nicht identisch ist mit dem tatsächlichen Kontoinhaber (gleicher Name), kann dies dazu führen, dass die Einzahlung abgelehnt wird. Wenn beispielsweise das Konto bei der Bank auf den Namen „Eheleute Mustermann“ geführt wird, aber im Agrarantrag bzw. den Stammdaten der Name „Max Mustermann“ hinterlegt ist, dann kann es dazu führen, dass die Einzahlung nicht angenommen wird. Das Gleiche gilt, wenn beispielsweise der Name einer GbR bei der Bank anders hinterlegt ist als im Agrarantrag bzw. den Stammdaten. Damit bei den anstehenden Auszahlungen es zu keinen Problemen kommt, müssen die Angaben zum Kontoinhaber im Agrarantrag geprüft werden. Dazu werden in den nächsten Tagen entsprechende E-Mails von LEA versendet. Sollte der genannte Name nicht mit dem tatsächlichen Kontoinhaber übereinstimmen, setzen Sie sich schnellstmöglich mit Ihrer Kreisverwaltung in Verbindung. Auch im Bereich der Rückzahlungen gilt, das der Kontoinhaber korrekt benannt sein muss. Der Zahlungsempfänger und Kontoinhaber muss immer genau übereinstimmen. Das heißt, der im Bescheid genannte Kontoinhaber muss richtig in die Überweisung übertragen werden.
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